Satzung des SCM-Supporters-Crunchtime e.V.
§1 Vereinsname
- Der Verein führt den Namen „SCM-Supporters-Crunchtime e.V“. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinssitz
- Der Verein hat seinen Sitz in 39114 Magdeburg, Burchardstraße 4a.
§3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fanarbeit sowie der Aufbau eines Netzwerkes zur Unterstützung der Handballer des SC Magdeburg bei Heim- und Auswärtsspielen.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Aktionen und Choreografien verwirklicht.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist somit selbstlos tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, lediglich Kostenrückerstattungen gegen Vorlage von Quittungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist der schriftliche Aufnahmeantrag des Vereins zu nutzen und an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dessen Verhalten und Handeln dazu geeignet und bestimmt sind, dem Verein oder dem SC Magdeburg einen Schaden zuzufügen.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§5 Beiträge
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem Ersten des Folgemonats nach der Aufnahme in den Verein halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
- Die Höhe der Beiträge sind der Beitragsordnung zu entnehmen und auf das Vereins- konto zu zahlen.
- Ist ein Mitglied länger als drei Monate zu den festgelegten Fristen mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
- Bei nachvollziehbaren Gründen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.
§6 Spenden
- Jede natürliche und juristische Person kann den Verein durch Spenden unterstützen.
- Eine Spendenquittung wird ausgestellt.
§7 Organ
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
- Dabei wird der Kassenbericht vorgelegt und bestätigt. Gleichzeitig wird über die Verwendung des Überschusses beraten und ein Beschluss gefasst.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten. Die Einberufung erfolgt in Schriftform.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 (neun) Mitglieder anwesend sind.
- Die Versammlung wird, soweit es nicht abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Datum, Ort, Tagesordnung und Ergebnisse von Beschlüssen und Abstimmungen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.
§9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des BGB §26 besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart.
- Zur Unterstützung kann der gewählte Vorstand Beigeordnete als erweiterten Vorstand benennen.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§10 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Handballer des SC Magdeburg (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung ist errichtet am 09.10.2020 und am 21.04.2021 neu gefasst worden.